Es ändert sich Einiges
ab 01.01.2025
Allgemein
AHV/IV-Renten sowie Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen steigen an. Details finden Sie unter den Downloads.
Das Referenzalter für den Bezug einer AHV-Rente ohne Kürzung wird für Frauen mit Jahrgang 1961 um drei Monate erhöht.
Kinderzulagen werden erhöht. Mindestens CHF 215 (vorher CHF 200) pro Kind und die Ausbildungszulagen auf CHF 268 (vorher CHF 250). Kantonale Ansätze finden Sie unter den Downloads.
Die Eintrittsschwelle BVG wird auf CHF 22’680 erhöht.
Geringfügige Löhne, die nicht mit der AHV abgerechnet werden müssen, sind bei CHF 2’500 (Vorjahr CHF 2’300) pro Jahr und Arbeitgeber. Auf Verlangen des/der Arbeitnehmenden muss der Arbeitgeber aber abrechnen.
Säule 3a
Für Erwerbstätige max. CHF 7’258 (Vorjahr CHF 7’056).
Für Erwerbstätige ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) max. ⅕ des AHV-pflichtigen Jahreseinkommens (Obergrenze CHF 36’288).
Teilrevision MWST-Gesetz
Für KMU wird es künftig möglich sein, die Mehrwertsteuer (MWST) jährlich abzurechnen, massgebend sind die Umsatzgrösse, Verlässlichkeit und pünktliche Abrechnungen.
Die Anzahl der anwendbaren Saldosteuersätze (SSS) ist nicht mehr auf zwei pro Steuerpflichtigen beschränkt. Jede Tätigkeit, die 10 % des Gesamtumsatzes übersteigt, muss mit dem entsprechenden Saldosteuersatz abgerechnet werden.
Die jährliche Abrechnung der Mehrwertsteuer sollte individuell geprüft werden. Im Gegensatz dazu hat die SSS-Methode an Bedeutung verloren, sodass ein Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode in Betracht gezogen werden sollte. Ein Übergang zur jährlichen Abrechnung und zur effektiven Methode ab dem 1. Januar 2025 könnte für einige KMU eine interessante Option sein.